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Verfällt die Herstellergarantie bei Nutzung einer freien Werkstatt?

Fahrzeug auf einer Hand unter einem Schutzschild als Darstellung für Herstellergarantie und Gewährleistung
Viele Autofahrer, bei denen die Fristen für die Herstellergarantie und Gewährleistung noch gelten, trauen sich nicht, für Inspektionen oder anderen Reparaturen in eine freie Werkstatt zu gehen. Sie befürchten, dass sie dann die Garantie und Gewährleistung verlieren. Doch sind die Ängste wirklich begründet? Lest hier, ob das Gerücht stimmt oder nicht.
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Was ist der Unterschied zwischen der Herstellergarantie und Gewährleistung?

Mit der Gewährleistung versichert der Verkäufer, dass seine verkauften Waren frei von Mängel sind. Die Frist ist gesetzlich geregelt auf 24 Monate für Neuwaren. Darüber hinausgehende Fristen sind freiwillig vom entsprechenden Händler festgelegt. Geht die Ware innerhalb des Zeitraums kaputt, kann der Käufer entsprechenden Anspruch auf Ersatz oder Mängelbeseitigung stellen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Hierbei ist zu beachten, dass nach 6 Monaten der Kunde beweisen muss, dass die Ware bei Lieferung schon Mängel hatte. Normale Abnutzung oder selbstverschuldete Mängel fallen nicht darunter.

Zusätzlich können Hersteller freiwillig Garantien geben, dass ihre Waren in dem Zeitraum nicht kaputt gehen. Diese Garantie wird meistens durch den Händler abgewickelt, aber in der Verantwortung steht der Hersteller. Die Herstellergarantien können teilweise auf einzelne Bereiche beschränkt sein, wie die Garantie gegen Durchrostung der Karosserie. Ebenso kann eine Herstellergarantie Bereiche ausschließen, wie beispielweise bei Verschleißteilen. Hier ist immer genau zu prüfen, was über die Herstellergarantie abgedeckt wird. Im Fall eines Mangels ist der Hersteller bzw. Händler zu einer Nachbesserung bzw. Austausch der Ware verpflichtet. Das gilt auch bei selbstverschuldeten Mängeln.

Wann muss eine Vertragswerkstatt aufgesucht werden?

Bild einer großen Werkstatt als Anschauung für eine Vertragswerkstatt. Handelt es sich um eine für den Kunden kostenlose Nachbesserung oder Reparatur im Rahmen einer Herstellergarantie und Gewährleistung können der Händler bzw. der Hersteller festlegen, wo die Reparatur durchgeführt werden soll. Meistens werden hier Vertragswerkstätten vorgegeben. Geht es bei dem Fahrzeug jedoch um Wartungen und Unfallreparaturen, können diese auch in einer freien Werkstatt durchgeführt werden. Bedingungen sind nur, dass die freien Werkstätten die Arbeiten fachgerecht nach den Vorgaben der Hersteller durchführen und entsprechend hochwertige Ersatzteile verwenden. Dass sie die Vorgaben einhalten und vom Hersteller empfohlene Ersatzteile verwenden, sollte auch auf den Rechnungen so vermerkt sein. Garantieansprüche, die mit einer Vertragswerkstatt-Bindung einhergehen, sind gesetzlich seit 2010 nicht mehr zulässig und daher unwirksam. Dazu gibt es auch bereits entsprechende BGH-Urteile.

Dennoch empfiehlt der ADAC, dass bei Neuwagen auch Wartungen und Unfallreparaturen innerhalb des Garantiezeitraums in der Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Hintergrund ist, dass sonst die Hersteller möglicherweise spätere Kulanzleistungen verweigern. Zusätzlich ist es ratsam, die vorgegebenen Inspektionstermine einzuhalten, da andernfalls die Herstellergarantie doch vorzeitig erlöschen könnte. Durch die Nutzung einer freien Werkstatt erlischt die Herstellergarantie jedoch nicht.

Etwas anders verhält es sich bei einem Leasingfahrzeug. Hier gibt der Leasinggeber die Werkstatt vor. Auch im Fall eines Kaskoschadens am eigenen Fahrzeug kann die Versicherung die zuständige Werkstatt festlegen. Geht es um einen Haftpflichtschaden an einem anderen Fahrzeug, entscheidet dagegen der Geschädigte, ob die Reparatur in einer freien Werkstatt oder in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wird.

Nach Ablauf der Herstellergarantien locken einige Hersteller mit einer Mobilitätsgarantie. Diese kann jedoch auch mit einer Bindung an Vertragswerkstätten für die Inspektionen einhergehen. Daher wären dann auch hier die Vorgaben genau zu prüfen und abzuwägen.

Es zeigt sich also, dass es unter bestimmten Bedingungen notwendig ist, weiterhin eine Vertragswerkstatt zu nutzen. Jedoch haben Fahrzeughalter mittlerweile mehr Möglichkeiten. Von daher lohnt es sich auch im Falle einer vorzeitigen Garantieauflösung, mit der Begründung, eine freie Werkstatt genutzt zu haben, den Fall rechtlich prüfen zu lassen. Die KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung hat EU-weite Regelungen dazu eingeführt.

Bei der Wahl der freien Werkstätten wird empfohlen, einen KFZ-Innungsbetrieb zu nutzen. Ebenso sollte vorab das Know-How und die Erfahrung der Mitarbeiter überprüft werden und welchen generellen Eindruck die Werkstatt macht. Über welche Ausstattungen verfügt sie und welche Ersatzteile werden verbaut? Hier besteht vielleicht sogar die Möglichkeit, selbst Ersatzteile mitzubringen. So könnt Ihr sicher sein, dass auch die Ersatzteile den Herstellervorgaben entsprechen. Bei uns findet Ihr dazu Markenware in Erstausrüsterqualität zu einem fairen Preis. Durch Eingabe Eures Fahrzeugs erhaltet Ihr die passenden Angebote, die auch den Herstellervorgaben entsprechen. Gerne ist Euch unser Kundenservice bei der Suche nach den richtigen Teilen behilflich.

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